Sie möchten Leistungsanbieter werden?

Ab dem 1. Januar 2011 haben bedürftige Kinder einen Rechtsanspruch auf Teilhabe und Bildungsförderung. Das bedeutet, dass das Jobcenter die Kosten für die Inanspruchnahme einer Lernförderung, einer schulischen Mittagsverpflegung oder weiteren Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt. Zur gezielten Unterstützung der Kinder arbeiten die Jobcenter eng mit den Anbietern von Leistungen auf Teilhabe und Bildungsförderung zusammen.

Voraussetzungen

Unter welchen Voraussetzungen werden die Kosten für die Inanspruchnahme von Leistungen für Teilhabe und Bildungsförderung erstattet?

Das Jobcenter übernimmt die Kosten für die Inanspruchnahme von Leistungen für Teilhabe und Bildungsförderung, wenn  

  • der Leistungsanbieter (z.B. der Nachhilfelehrer oder der Sportverein) eine schriftliche Vereinbarung mit dem Jobcenter über die Erbringung von Leistungen auf Bildung und Teilhabe geschlossen hat.
  • das bedürftige Kind zur Inanspruchnahme der Leistungen berechtigt ist. Der Nachweis der Leistungsberechtigung erfolgt durch Vorlage eines Gutscheins beim Leistungsanbieter.

Grundsätzlich müssen beide Voraussetzungen vorliegen, damit  das Jobcenter die Kosten der Leistungserbringung erstattet. Im Ausnahmefall können Leistungen auch direkt (d.h. ohne vorherigen Vertragsschluss des Leistungsanbieters mit dem Jobcenter) abgerechnet werden.

Wer kann Leistungen für Teilhabe und Bildungsförderung anbieten?

Anbieter von Leistungen für Teilhabe und Bildungsförderung können beispielsweise sein: 

  • freie Träger der Jugendhilfe

  • Musikschulen

  • Vereine

  • Privatpersonen (z.B. Musik- oder Nachhilfelehrer). 

Gemeinnützige Träger, freie Träger der Jugendhilfe, Vereine, Stiftungen und Privatpersonen sollen beim Abschluss von Vereinbarungen nach dem Willen des Gesetzgebers gegenüber gewerblichen Anbietern vorrangig berücksichtigt werden.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um einen Vertrag mit dem Jobcenter auf Erbringung von Leistungen für Teilhabe und Bildungsförderung zu schließen?

Falls Sie interessiert sind, mit Jobcentern bei der Erbringung von Leistungen für Bildung und Teilhabe zusammenzuarbeiten, können Sie den Vordruck zur Interessenbekundung herunterladen.

Sie können diesen Vordruck auch bei Ihrem örtlich zuständigen Jobcenter erhalten. Den Vordruck reichen Sie bitte ausgefüllt und unterschrieben wieder dort ein.

Das Jobcenter prüft in der Folge, ob eine Vereinbarung mit Ihnen geschlossen werden kann. Die Prüfung erfolgt anhand bestimmter Eignungskriterien, deren Erfüllung in geeigneter Form nachgewiesen werden muss. Das Jobcenter wird im Rahmen dieser Prüfung an Sie herantreten. 

Anbieter mit gültiger Vereinbarung können auf Anfrage bei der Geschäftsführung des Jobcenters Kreis Rendsburg Eckernförde kostenlos dieses Plakat anfordern.

Welche Eignungskriterien müssen vom Leistungsanbieter nachgewiesen werden?

Die Leistungsanbieter müssen für die Erbringung der jeweiligen Leistung (z.B. Lernförderung) geeignet sein und ihre Eignung gegenüber dem Jobcenter wie folgt nachweisen:

Leistungsanbieter, die als gemeinnützig anerkannter Träger oder freier Träger der Jugendhilfe Lernförderung anbieten möchten und bereits vertrauensvoll und erfolgreich mit einem kommunalen Träger auf diesem Gebiet zusammenarbeiten, legen hierüber einen Nachweis vor.

Schüler  oder andere Privatpersonen, die Lernförderung erbringen möchten, weisen ihre fachliche Eignung durch Bestätigung einer fachkundigen Stelle (Klassenlehrer, Schule, Schulträger o.ä.). 

Wollen Vereine Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben erbringen, so müssen sie nach ihrer Satzung gemeinnützige Zwecke (§ 52, Abs. 2 der Abgabenordnung) verfolgen oder sie werden vor Abschluss einer Vereinbarung um einen Nachweis gebeten, dass sie bereits vertrauensvoll und erfolgreich mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts – etwa einem kommunalen Träger – zusammenarbeiten. 

Generelle Eignungskriterien: Alle Anbieter von Leistungen zu Bildung und Teilhabe müssen eine Gefährdung des Kindeswohls oder Jugendgefährdung ausschließen. Sie dürfen keine verfassungsfeindlichen Ziele verfolgen. Weitere Eignungskriterien und dafür zu erbringende Nachweise sind einerseits von der Art der zu erbringenden Leistung und andererseits von der Natur des Leistungsanbieters abhängig.