
Schülerbeförderung
Wer bekommt diese Leistung?
Schülerinnen und Schüler*, die im Kreis Rendsburg-Eckernförde wohnen und zum Erreichen der nächstgelegenen Schule der gewählten Schulart (Grundschule/Gemeinschaftsschule/Gymnasium) ein Verkehrsmittel benutzen müssen, weil der Schulweg auf andere zumutbare Weise nicht zu Fuß oder mit dem Fahrrad zurückgelegt werden kann, erhalten eine Kostenübernahme der Schülerbeförderungskosten, wenn die Kosten nicht von anderer Seite übernommen werden.
*(Schülerinnen und Schüler sind alle Personen, die: noch keine 25 Jahre alt sind, eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten.)
Rechtliche Grundlagen
§ 28 Abs. 4 SGB II
Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.
Was ist der Schulweg und wann ist er nicht zumutbar?
Der Schulweg ist der kürzeste verkehrsübliche Weg zwischen der Wohnung (►nicht Wohnort!) der Schülerin/des Schülers und der Schule.
Nicht zumutbar ist die Zurücklegung des Schulweges ohne ein Verkehrsmittel dann, wenn der
Schulweg in der einfachen Entfernung
- für Schülerinnen/Schüler der 1. – 4. Jahrgangsstufe 2 km
- für Schülerinnen/Schüler der 5. – 6. Jahrgangsstufe 4 km
- für Schülerinnen/Schüler der 7. – 10. Jahrgangsstufe 6 km
überschreitet.
Ausnahmen für Schülerinnen/Schüler mit Behinderung sind möglich.
Wie wird die Kostenübernahme berechnet?
Klassenstufe 1-10
- Eigenanteil
Rechtliche Grundlage
Nach § 114 Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (SchulG) werden die notwendigen Kosten für die Schülerbeförderung zu den öffentlichen Schulen zu zwei Dritteln von den Kreisen und zu einem Drittel von den Schulträgern getragen. Die Kreise haben durch Satzung festzulegen, welche Kosten als notwendig anerkannt werden. Nach § 114 Abs. 2 Satz 3 SchulG kann die Satzung außerdem vorsehen, dass die Eltern an den Kosten der Schülerbeförderung beteiligt werden (Eigenbeteiligung).
Der Eigenanteil beträgt je Schüler/in und Schuljahr der Jahrgangsstufen 1 bis 10 für das
1.Kind 84,00 EUR
2. Kind 24,00 EUR
ab 3. Kind 0,00 EUR
Die aktuelle Schülerbeförderungssatzung enthält auch eine Regelung im Fall des Besuchs einer entfernter gelegenen Schule:
Schülerinnen und Schüler, die eine nicht nächstgelegene Schule der gewählten Schulart besuchen, zahlen 84,00 Euro im Schuljahr zuzüglich zu dem von Ihnen verlangten Eigenanteil (84,00 Euro für das 1. Kind, 24,00 Euro für das 2. Kind). Voraussetzung ist, dass für diese Schülerinnen und Schüler die Schülerbeförderungskosten zur nächstgelegenen Schule der gewählten Schulart anerkannt werden könnten und eine Beförderung zur nicht nächstgelegenen Schule besteht. Sollte eine Beförderung zur nicht nächstgelegen Schule nicht vorhanden sein, so besteht kein Rechtsanspruch auf Einrichtung einer Schülerbeförderung.
Der Eigenanteil beträgt je Schüler/in und Schuljahr der Jahrgangsstufen 1 bis 10, die nicht die nächstgelegene Schule der gewählten Schulart besuchen für das
1. Kind 168,00 EUR
2. Kind 108,00 EUR
ab 3. Kind 84,00 EUR
Wo beantrage ich diese Kosten?
Der Eigenanteil wird von den Schulträgern bzw. den Trägern der Schülerbeförderung vor Beginn des jeweiligen Schuljahres erhoben. In den Schulsekretariaten werden oftmals auch Anträge auf Schülerbeförderung ausgegeben und von dort an den Schulträger weitergeleitet.
Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihren Schulträger oder Ihr Schulsekretariat um die Ermäßigung auf den Eigenanteil zu beantragen.
Bezieher von Leistungen nach dem SGB II können die Erstattung des zu zahlenden Eigenanteils an den Schülerbeförderungskosten aus dem Bildungs- und Teilhabepaket bei dem für sie zuständigen Jobcenter beantragen.
- Die Eigenbeteiligung wird grundsätzlich vor Beginn des jeweiligen Schuljahres als Jahresbeitrag erhoben.
- Das Schreiben über die Eigenbeteiligung an den Schülerbeförderungskosten reichen Sie nach Erhalt beim Jobcenter ein, damit eine Kostenübernahme geprüft werden kann
- Die Auszahlung erfolgt nach Prüfung und Bewilligung direkt an die jeweilige Gemeinde/Stadt/Amt
Klassenstufe 11-13
- Bildungstarif
Welche Voraussetzungen muss eine Schülerin / ein Schüler erfüllen?
Die Schülerin / der Schüler muss
- im Kreis Rendsburg-Eckernförde wohnhaft sein. (Die Schule, die besucht wird, liegt nicht in der Wohnortgemeinde).
- die 11 bis 13 Klasse einer allgemeinbildenden Schule in öffentlicher Trägerschaft
besuchen oder die Schülerin bzw. der Schüler absolviert eine schulische Ausbildung an einer Beruflichen Schule und erhält keine Ausbildungsvergütung.
Für die Prüfung Ihres Antrages werden folgende Unterlagen benötigt:
- Antrag zum Bildungstarif
- Abtretungserklärung
- Einzel-, Schülerwochen- bzw. Schülermonatskarten von Bus / Bahn (die Gesamtsumme darf den Preis einer Schülermonatskarte nicht überschreiten) oder ein Schülerjahresabonnement mit einem Nachweis über die Höhe der gezahlten Fahrtkosten durch aktuellen Kontoauszug.
Wenn Ihr Antrag auf Schülerbeförderungskosten bewilligt wurde, dann senden wir den Antrag zum Bildungstarif und die dazugehörige Abtretungserklärung an den Kreis Rendsburg-Eckernförde. Dies ermöglicht dem Jobcenter sich einen Teil der Schülerbeförderungskosten vom Kreis Rendsburg-Eckernförde erstattet zu lassen. Für Sie hat dieses keinerlei Nachteile.
Nähere Informationen finden Sie auf der Homepage des Kreises oder Sie kontaktieren uns.
Bitte beachten Sie!
Die maximal erstattungsfähigen Fahrtkosten pro Monat entsprechen den Kosten einer Schülermonatsfahrkarte der entsprechenden Preisstufe.