Schulbedarf

Schülerinnen und Schüler erhalten für die Schulausstattung jeweils zum 1. August 116,00 Euro und zum 1. Februar 58,00 Euro. Anschaffungen wie Schulranzen, Sportzeug und Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien (z. B. Füller, Malstifte, Taschenrechner, Hefte) sollen dadurch erleichtert werden.

Wer bekommt diese Leistung?

Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, wenn sie jünger als 25 Jahre sind. 

Berufsschüler, die eine Ausbildungsvergütung erhalten, sind von der Leistung ausgeschlossen.

Was gehört zum persönlichen Schulbedarf?

Zum persönlichen Schulbedarf gehören neben der Schultasche und dem Sportzeug auch Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien, wie z. B. Füller, Malstifte, Zirkel, Geodreieck und Radiergummi.

Diese Leistung erhalten Schülerinnen und Schüler zusätzlich zu ihrem Regelbedarf zur Beschaffung der benötigten Schulausstattung zu Beginn eines Schulhalbjahres. Ausgaben für Verbrauchsmaterialien, die regelmäßig nachgekauft werden müssen, z. B. Hefte, Bleistifte und Tinte, sind mit aus der monatlichen Regelleistung zu bestreiten.

Wie wird die Leistung erbracht?

Zweimal im Jahr, jeweils zu Beginn eines Schulhalbjahres, wird ein zusätzlicher Geldbetrag gezahlt. Zum 1. August in Höhe von 104,00 Euro und zum 1. Februar in Höhe von 52,00 Euro. 

Ein zusätzlicher Antrag ist nicht erforderlich. Wer bereits Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht, bekommt für seine Kinder diese Leistung automatisch, wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Was ist zu beachten?

Auf Verlangen des Jobcenters ist ein Nachweis über den Schulbesuch vorzulegen (Schulbescheinigung).

Da es sich um eine zweckbestimmte Geldleistung handelt, kann das Jobcenter Nachweise über die Verwendung verlangen. Bitte bewahren Sie daher die Kassenbelege auf.