
Wie berechnet sich der Leistungsanspruch?
Nach den zuvor beschriebenen Grundsätzen wird zunächst der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft ermittelt. Diesem Bedarf wird in einem nächsten Schritt gegenübergestellt, in welcher Höhe dieser Bedarf bereits durch eigene Einkünfte der Bedarfsgemeinschaft selbst gedeckt wird (z.B. aus Einkommen oder Vermögen). Der ermittelte Bedarf kann sich aber zumindest vorübergehend auch dadurch verringern, dass bestimmte gesetzliche Vorgaben oder individuelle Absprachen mit Ihrem persönlichen Ansprechpartner ohne sachlichen Grund nicht eingehalten wurden. In diesen Fällen können Leistungsminderungen in der Form der Kürzung der Regelbedarfe erlassen werden.
Anrechnung von Einkommen (§ 11b Zweites Sozialgesetzbuch)
1. Bei Erwerbseinkommen:
wird ein pauschaler Grundfreibetrag von 100 € abgezogen. Darüber hinaus wird einkommensabhängig ein weiterer Freibetrag gewährt:
20 % des Bruttoeinkommens zwischen 100 € und 1.000 € und
10 % des Bruttoeinkommens zwischen 1000 € und 1.200 €
Anstelle des Betrages von 1200 Euro tritt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1.500 Euro.
2. Bei sonstigem Einkommen:
Sofern der Leistungsberechtigte keine konkrete Einkommensbereinigung vorträgt werden nach den Vorgaben der Bürgergeld –Verordnung für private Versicherungen pauschal 30 € berechnet.
3. Einkommen aus Selbständigkeit
Auch als Selbständiger haben Sie Anspruch auf Bürgergeld, wenn Ihr Einkommen und Vermögen und dasjenige der mit Ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht ausreichen, um Ihren Lebensunterhalt bzw. den Lebensunterhalt der Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft sicherzustellen. Um über Ihren Bürgergeld-Anspruch entscheiden zu können, ist es zwingend erforderlich, dass Sie den Vordruck Anlage EKS ausfüllen. Diese Anlage ist Bestandteil des Bürgergeld-Antrages und dient der Einkommensermittlung bei Selbständigen.
Grundlage für die Berechnung des Einkommens aus Selbständigkeit ist zunächst Ihre realistische Selbsteinschätzung aus der vorläufigen EKS. Innerhalb von 2 Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes reichen Sie sodann eine abschließende EKS ein, in der Ihre tatsächlichen Einkommensverhältnisse von Ihnen eingetragen und belegt werden.
Auf dieser Grundlage erfolgt eine Neuberechnung Ihres tatsächlichen Leistungsanspruches. Sofern Sie ein geringeres anrechenbares Einkommen als in der vorläufigen EKS erwirtschaftet haben erfolgt eine Nachzahlung. Bei einem höheren anrechenbaren Einkommen als in der vorläufigen EKS erfasst sind die überzahlten Leistungen von Ihnen zu erstatten.
Allgemeine Hinweise:
Ausgaben können bei der Berechnung nicht abgesetzt werden, soweit das Verhältnis der Ausgaben zu den jeweiligen Erträgen in einem auffälligen Missverhältnis steht. Daher bitte außerplanmäßige Ausgaben im laufenden Bewilligungsabschnitt immer mit dem Jobcenter abstimmen.
Um bei der Bearbeitung der abschließenden Anlage EKS Ihre Kosten für ein betriebliches und privates Kfz berücksichtigen zu können, ist es zwingend notwendig ein Fahrtenbuch zu führen.
Gem. den Hinweisen zur abschließenden Anlage EKS sind im Fahrtenbuch betriebliche und private Fahrten einzutragen. Private Fahrten sind nur als solche zu kennzeichnen; Fahrtziel und Grund sind hier entbehrlich. Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte gehören nicht zu den Betriebsausgaben. Sie sind als private Fahrten einzutragen.
Die betrieblichen Fahrten sind wie folgt einzutragen:
- Datum und Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder betrieblichen Fahrt,
- Angabe des Reiseziels (bei Umwegen auch Angabe der Reiseroute),
- Angabe des Reisezwecks
- Name der aufgesuchten Geschäftspartner.
Sollten Sie kein Fahrtenbuch führen, können bei der Bearbeitung der abschließenden Anlage EKS weder die betrieblichen, noch die privaten Kfz Kosten (hierzu gehören auch Steuern, Versicherungen, Reparaturkosten, etc.) berücksichtigt werden.
Anrechnung von Vermögen
Auch beim Vermögen gelten Freibeträge. Während der Karenzzeit, also dem ersten Jahr des Leistungsbezugs, bleiben 40.000 Euro für die erste Person der Bedarfsgemeinschaft unberücksichtigt. Für jede weitere Person bleiben 15.000 Euro unangetastet. Nach Ablauf der Karenzzeit gilt die Grenze von 15.000 Euro für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft.
Nicht als Vermögen gilt:
- angemessener Hausrat,
- ein angemessenes Kraftfahrzeug
- Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge (Riester-Rente, Rürup-Rente, Betriebsrente)
- ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung,
- Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Für die Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgebend.