
Welche Leistungen sind mit der Antragstellung beantragt?
Bei der Neuantragstellung im Jobcenter werden von Ihnen umfassende Auskünfte über Ihre Lebensverhältnisse und die der Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft erfragt. Oft wird die Frage gestellt, wofür diese umfassenden Angaben notwendig sind. Dazu muss man wissen, dass sich der später ermittelte Leistungsanspruch aus den verschiedenen Teilkomponenten zusammensetzt und die Zielsetzung der Anspruchsermittlung immerhin zum Ziel hat, möglichst auf Ihre aktuelle Lebenssituation passgenau den gesetzlich vorgesehenen Bedarf zu ermitteln. Der Leistungsanspruch wird dabei aus folgenden Teilkomponenten gebildet:
- Regelbedarfe nach § 20 zweites Sozialgesetzbuch (zum Bestreiten des Lebensunterhaltes)
- Mehrbedarfe nach § 21 Zweites Sozialgesetzbuch (Ausgleich für Mehrbelastungen)
- Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 zweites Sozialgesetzbuch (für die Mietkosten)
- Schulkostenpauschale nach § 28 Zweites Sozialgesetzbuch (Unterstützung zur Anschaffung von Schulbedarf)
- Kranken- und Pflegeversicherung nach § 5 Fünftes Sozialgesetzbuch bzw. § 20 Elftes Sozialgesetzbuch
Rechtzeitig vor Ende des Bewilligungszeitraums werden Sie in einem Anschreiben auf das Ende des Leistungsbezuges hingewiesen. Dem Schreiben ist ein Weiterbewilligungsantrag beigefügt. Sollten sich Ihre Lebensverhältnisse bis dahin noch nicht grundlegend verändert haben und Sie das Gefühl haben, weiterhin Unterstützung zu benötigen, brauchen Sie lediglich den Antrag auszufüllen und dem Jobcenter zu übersenden. Von dort wird dann geprüft, ob die Leistungsvoraussetzungen nach wie vor vorliegen und ggf. werden für einen weiteren Bewilligungszeitraum von bis zu zwölf Monaten Leistungen bewilligt.
Welche Leistungen können ggf. zusätzlich noch beantragt werden?
Zusätzlich zu den Regelleistungen hat der Gesetzgeber für besondere Lebenssituationen, die eine außergewöhnliche Belastung mit sich bringen und einen jeden unvorbereitet treffen könne, unter engen Voraussetzungen, weiter Leistungsarten vorgesehen. Da diese Leistungen immer nur situationsabhängig erbracht werden können, sind sie gesondert zu beantragen. Wenn Sie das Gefühl haben, sich in einer solchen Situation zu befinden, dann sprechen Sie uns bitte an. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor Ort werden in mit Rat und Tat zur Seite stehen und können ggf. einen entsprechenden Antrag aufnehmen. Ein solcher Antrag kann aber grundsätzlich auch Form frei z.B. in einem einfachen Anschreiben gestellt werden.
- Beihilfen nach § 23 Abs. 3 zweites Sozialgesetzbuch
- Ergänzende Darlehen bei drohender Wohnungslosigkeit gem. § 22 Abs. 8 zweites Sozialgesetzbuch oder bei unabweisbarem Bedarf nach § 24 Abs. 1 zweites Sozialgesetzbuch
- Bildung und Teilhabe