
Regelleistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch
Der Regelbedarf deckt laufende und einmalige Bedarfe pauschal ab. Er berücksichtigt insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie (ohne Heizung und Erzeugung von Warmwasser). Der Regelbedarf beinhaltet prozentual die zuvor bezeichneten Bedürfnisse in dem nachfolgend abgebildeten Verhältnis:
Die Regelbedarfsätze nach Stufen (gültig ab 01.01.2023): | |
Alleinstehende, Alleinerziehende | 502,00 Euro |
Volljährige Partner | 451,00 Euro |
Volljährige bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (18 - 24 Jahre) oder | |
Personen unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des kommunalen Trägers umziehen (18 - 24 Jahre) | 402,00 Euro |
Kinder bzw. Jugendliche im 15. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (14 - 17 Jahre) | 420,00 Euro |
Kinder ab Beginn des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (6 - 13 Jahren) | 348,00 Euro |
Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahresjahres (0 - 5 Jahre) | 318,00 Euro |
Zusätzlich zu den Regelbedarfen wird bis zur Einführung einer Kindergrundsicherung ein Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro für jedes Kind gezahlt.
Mehrbedarfe
Einen Mehrbedarf, den erwerbsfähige oder nicht erwerbsfähige Personen haben, der also nicht vom Regelbedarf abgedeckt wird, kann der Träger zusätzlich zum Bürgergeld übernehmen.
Folgende Personen können auf Antrag zusätzlich zu ihrem Regelbedarf noch einen Mehrbedarf erhalten:
- Werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche: 17 Prozent
- Alleinerziehende von Minderjährigen: 36 Prozent bei 1 Kind unter 7 Jahren oder 2 bis 3 Kindern unter 16 Jahren, oder je 12 Prozent für jedes Kind, zusammen jedoch höchstens 60 Prozent
- Menschen mit Behinderung, die bestimmte Leistungen nach dem SGB IX beziehungsweise dem SGB XII erhalten: 35 Prozent
- Leistungsberechtigte, die aus medizinischen Gründen kostenaufwändigere Ernährung benötigen (wenn diese nachweislich erforderlich ist): Kosten in angemessener Höhe
- Unter bestimmten Voraussetzungen können weitere besondere Bedarfe, die aufgrund besonderer Lebensumstände über einen länger andauernden Zeitraum entstehen und nicht vermeidbar sind, übernommen werden
- Leistungsberechtigte, die Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugen, erhalten einen Mehrbedarf nach einem bestimmten Prozentsatz des Regelbedarfs
Die Summe des insgesamt gezahlten Aufschlags für den persönlichen Mehrbedarf darf nicht höher sein als der maßgebende Regelbedarf für Erwerbsfähige.