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Die Schlichtungsstelle

Seit dem 1. Juli 2023 gibt es die Möglichkeit die Schlichtungsstelle einzuschalten. Das Ziel des Schlichtungsverfahrens ist es, einen gemeinsamen Lösungsvorschlags für die Erstellung oder Fortschreibung eines gemeinsamen Kooperationsplans zu entwickeln. Als Schlichter/in wird eine unabhängige Person hinzugezogen.

Ein Schlichtungsverfahren kann durch Kundinnen und Kunden - aber auch durch das Jobcenter selbst - eingeleitet werden, wenn:

  • Kund/in und Integrationsfachkraft sich nicht auf den Inhalt eines Kooperationsplans einigen können.

Fragen zur Umsetzung des Kooperationsplans, leistungsrechtliche Angelegenheiten oder allgemeine Beschwerden werden vom Schlichtungsverfahren nicht umfasst.

Was ist ein Kooperationsplan? 
In dem Kooperationsplan werden von Kund/in und Integrationsfachkraft die nächsten Schritte und Ziele im sogenannten Eingliederungsprozess festgehalten. Also alles, was der/dem Kund/in hilft, den Weg Richtung Arbeit/Ausbildung zu gehen. Der Kooperationsplan enthält keine Rechtsfolgen. Er wird regelmäßig überprüft und angepasst. Dabei kann es passieren, dass sich beide Parteien nicht einig werden, was genau in den Plan aufgenommen werden soll. Dann kann die Schlichtungsstelle helfen.


Wie funktioniert das Schichtungsverfahren?
Um ein Schlichtungsverfahren einzuleiten, ist der „Vordruck zur Einschaltung der Schlichtungsstelle“ auszufüllen und im Jobcenter einzureichen (persönlich, per Post, per Fax oder elektronisch). Gemeinsam (Kund/in, Integrationsfachkraft und Schlichter/in) wird dann eine Lösung erarbeitet. Das Schlichtungsverfahren endet durch eine Einigung oder spätestens nach vier Wochen. Die Teilnahme am Schlichtungsverfahren ist für Kund/innen freiwillig.

Sollte kein gemeinsamer Lösungsvorschlag gefunden werden, werden seitens des Jobcenters alle weiteren Eingliederungsmaßnahmen (z.B. Teilnahme an Maßnahmen oder Einladungen zu Beratungsterminen) mit Rechtsfolgenbelehrung versehen. Bei fehlender Mitwirkung kann es dann zu Leistungsminderungen kommen.