
Die Schlichtungsstelle
Seit dem 1. Juli 2023 gibt es die Möglichkeit, die Schlichtungsstelle einzuschalten. Die Schlichtungsstelle hilft, wenn sich Kundinnen und Kunden und ihre Integrationsfachkraft nicht auf den Inhalt eines Kooperationsplans einigen können. Eine unabhängige Person, die Schlichterin oder der Schlichter, unterstützt dabei.
Ein Schlichtungsverfahren kann von Kundinnen und Kunden oder vom Jobcenter gestartet werden, wenn sie sich nicht auf den Kooperationsplan einigen können. Fragen zur Umsetzung des Plans, zu Leistungen oder allgemeine Beschwerden gehören nicht zum Schlichtungsverfahren.
Was ist ein Kooperationsplan?
Im Kooperationsplan stehen die nächsten Schritte und Ziele im Eingliederungsprozess. Das bedeutet: Alles, was hilft, Arbeit oder Ausbildung zu finden. Der Plan hat keine Rechtsfolgen und wird regelmäßig überprüft und angepasst. Wenn sich Kund/in und Integrationsfachkraft nicht einig werden, kann die Schlichtungsstelle helfen.
Wie funktioniert das Schlichtungsverfahren?
Um ein Schlichtungsverfahren zu starten, muss der „Vordruck zur Einschaltung der Schlichtungsstelle“ ausgefüllt und beim Jobcenter abgegeben werden. Das geht persönlich, per Post, Fax oder elektronisch. Kund/in, Integrationsfachkraft und Schlichter/in arbeiten dann gemeinsam an einer Lösung. Das Verfahren endet, wenn eine Einigung gefunden wird oder spätestens nach vier Wochen. Die Teilnahme ist freiwillig.
Wenn keine Lösung gefunden wird, setzt das Jobcenter alle weiteren Maßnahmen um (z.B. Beratungstermine oder Teilnahme an Programmen) und weist auf die möglichen Folgen hin. Wer nicht mitarbeitet, kann eine Kürzung der Leistungen bekommen.